Satzung

Satzung der Arbeitsgemeinschaft Katholische Religionspädagogik und Katechetik (AKRK)

§1

(1) Die AKRK ist ein Zusammenschluss von hauptberuflich im Bereich katholischer Religionspädagogik, Religionsdidaktik und Katechetik wissenschaftlich Arbeitenden. Die Mitglieder können im Bereich staatlicher oder kirchlicher Einrichtungen akademischen Charakters arbeiten. Anderweitig in diesem Bereich Tätige (z.B. DoktorandInnen, HabilitandInnen und Lehrbeauftragte) können gleichfalls Mitglied sein; darüber hinaus in besonderen Fällen weitere Einzelpersonen, die die Ziele der AKRK aktiv unterstützen.

(2) Die AKRK zielt darauf ab, die Arbeit in diesem Bereich zu vernetzen, nach innen und außen zu vertreten und Probleme im Tätigungsfeld zu lösen. Zu diesem Zweck bemüht sie sich um die gegenseitige Förderung und Koordinierung der Arbeit der Dozierenden sowie um die Planung und Durchführung besonderer Projekte. Sie vertritt die Interessen der Mitglieder. Sie arbeitet zusammen mit dem Deutschen Katecheten-Verein (DKV) sowie mit anderen nationalen wie internationalen Institutionen und Fachleuten.

§2

(1) Ein Beitritt setzt einen schriftlichen Antrag voraus. Über die Aufnahme von neuen Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit 2/3-Mehrheit. Er gibt die Aufnahme in der nächstmöglichen Vollversammlung bekannt. Der Beginn der Mitgliedschaft wird durch die Bestätigung des Beitritts von Seiten des Vorstands wirksam.

(2) Die Mitglieder verpflichten sich, die Ziele der AKRK zu fördern und ihren Mitgliedsbeitrag rechtzeitig zu entrichten. Die Mitgliedschaft endet durch schriftlich erklärten Austritt, durch Ausschluss oder durch Tod.

(3) Vom Vorstand jeweils mit 2/3-Mehrheit abgelehnte Bewerberinnen oder Bewerber oder ausgeschlossene Mitglieder besitzen die Möglichkeit, die Vollversammlung anzurufen. Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Eine Rückerstattung von Beiträgen ist ausgeschlossen.

(4) Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe durch die Vollversammlung festgesetzt wird. Der Jahresbeitrag ist jeweils bis zum 31.01. des begonnenen Kalenderjahres zu entrichten. Er wird in der Regel im Lastschriftverfahren eingezogen.

§3

(1) Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben können innerhalb der AKRK Sektionen gebildet werden, deren Einrichtung die Vollversammlung beschließen muss. Eine Sektion wird durch ein inhaltlich oder methodisch zentrales Arbeitsfeld der Religionspädagogik bzw. Katechetik konstituiert und steht allen Mitgliedern der AKRK offen.

(2) Innerhalb der AKRK können sich Arbeitsgruppen bilden, deren Konstituierung die Vollversammlung zustimmen muss. Eine Arbeitsgruppe behandelt spezifische inhaltliche Fragen aus dem religionspädagogischen bzw. katechetischen Bereich oder arbeitet unter einer bestimmten Perspektive religionspädagogisch bzw. katechetisch. Sie kann sich an bestimmte Teilgruppen wenden.

(3) Auf Antrag können wissenschaftlich tätige religionspädagogische bzw. katechetische Zusammenschlüsse organisatorisch der AKRK zugeordnet (assoziiert) werden, wofür die Zustimmung der Vollversammlung erforderlich ist.

(4) Jede Sektion und jede Arbeitsgruppe wählt für die Dauer von zwei Jahren mindestens eine Sprecherin oder einen Sprecher.

(5) Auf Antrag kann die Vollversammlung den Status von Sektionen und Arbeitsgruppen ändern oder sie gänzlich auflösen.  Assoziierte Mitgliedschaften können auf Antrag beendet werden. Mindestens einer Sprecherin oder einem Sprecher der betreffenden Sektion, Arbeitsgruppe oder des assoziierten Zusammenschlusses ist Gelegenheit zu geben, zu dem Antrag spätestens im Rahmen der Vollversammlung Stellung zu nehmen. Erfolgt die Stellungnahme im Vorfeld der Vollversammlung, ist sie dieser zur Kenntnis zu geben.

§4

Die AKRK hat folgende Organe: die Vollversammlung, den Vorstand.

§5

Die Vollversammlung tritt auf Einladung des Vorstands mindestens alle zwei Jahre zusammen. Die Einladung ist mindestens 6 Wochen vor der Vollversammlung mit einer vorläufigen Tagesordnung zu versenden. Der Vorstand hat eine Vollversammlung auch dann einzuberufen, wenn wenigstens 25% der Mitglieder dies schriftlich beantragen.

§6

(1) Der Vorstand setzt sich aus fünf Mitgliedern zusammen, von denen eines den Vorsitz innehat, eines den stellvertretenden Vorsitz. Jeweils mindestens zwei Mitglieder müssen der Gruppe der Professoren und Professorinnen bzw. dem akademischen Mittelbau angehören. In beratender Funktion gehört auch ein Mitglied der Schriftleitung der RpB dem Vorstand an.

(2) Die Vorstandsmitglieder verteilen die anfallenden Aufgaben unter sich. Einzelne Aufgaben können auch an Mitglieder der AKRK delegiert werden. Diese nehmen ihre Aufgaben in enger Abstimmung mit dem Vorstand wahr. Die Benennung erfolgt durch den Vorstand, der die Mitglieder der AKRK entsprechend informiert. SprecherInnen der Sektionen, Arbeitsgruppen und assoziierten Zusammenschlüsse sowie die Delegierten können zu den Vorstandssitzungen eingeladen werden. Die Mitglieder des Vorstands bestellen ein gewähltes Vorstandsmitglied zur Kassenleitung. Die Vollversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes für die Dauer von zwei Jahren und legt dabei den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz fest. Sie nimmt den Geschäftsbericht des Vorstands und den Kassenbericht entgegen und fasst Beschluss über die Entlastung des Vorstands.

(3) Der oder die Vorsitzende muss der Gruppe der Professoren und Professorinnen angehören und im ersten oder zweiten Wahlgang mit absoluter Mehrheit gewählt werden; im dritten Wahlgang entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Die übrigen Vorstandsmitglieder werden je mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

(4) Der oder die Vorsitzende des Deutschen Katecheten-Vereins bzw. ein/e hiervon bestimmte/r Vertreter/in hat das Recht, an den Vorstandssitzungen der AKRK mit beratender Stimme teilzunehmen.

(5) Der Vorstand vertritt die AKRK nach außen. Er plant die Vollversammlung und beruft sie ein. Er kann dazu auch Nichtmitglieder als BeraterInnen einladen.

§7

Satzungsänderungen bedürfen der 2/3-Mehrheit der Mitglieder, die auf einer Vollversammlung anwesend sind.

 

Stand 27.September 2018