Arbeitsgemeinschaft Katholische Religionspädagogik und Katechetik (AKRK ) e.V. – Satzung
§1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein „Arbeitsgemeinschaft Katholische Religionspädagogik und Katechetik (AKRK)“ ist ein Zusammenschluss der in der Forschung und Lehre tätigen Religionspädagog:innen in Anbindung an Hochschulen, Institute und staatliche oder kirchliche Einrichtungen akademischen Charakters innerhalb und außerhalb des deutschsprachigen Raumes, die der religionspädagogischen Aus-, Fort- und Weiterbildung dienen. Anderweitig in diesem Bereich Tätige (z.B. Doktorand:innen, Habilitand:innen und Lehrbeauftragte) können gleichfalls Mitglied sein; darüber hinaus in besonderen Fällen weitere Einzelpersonen, die die Ziele der AKRK aktiv unterstützen. Er richtet sich aus historischen Gründen an katholische Religionspädagog:innen, ist aber auch offen für Religionspädagog:innen anderer Konfessionen und Religionen.
(2) Die AKRK ist ein eingetragener Verein und hat ihren Sitz in Würzburg.
(3) Das Geschäftsjahr geht vom 1. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres.
§2 – Zweck und Ziele
(1) Die AKRK dient der Förderung religiöser Bildung und Erziehung und der Vernetzung ihrer Mitglieder. Sie nimmt diese Aufgaben insbesondere wahr durch die Einrichtung von Sektionen und Arbeitsgruppen und die Aufnahme von assoziierten Zusammenschlüssen, die Organisation von Arbeitstagungen, durch die Förderung von Religionspädagog:innen in Qualifizierungsphasen, durch die Unterstützung des Austausches zwischen der Religionspädagogik bzw. Katechetik und ihren theologischen und nicht-theologischen Nachbardisziplinen, durch die Kommunikation von Erfahrungen und Konzepten der Lehre und der Berufsausbildung (v.a. von Religionslehrer:innen), durch die Bereitstellung von Informationen über Entwicklungen im Bereich der Religionspädagogik, durch Mitwirkung an der öffentlichen Diskussion religionspädagogischer Handlungsfelder und Themen.
(2) Sie vertritt die Belange der wissenschaftlichen Religionspädagogik, insbesondere derjenigen katholischer Prägung, gegenüber anderen Verbänden, Einrichtungen und Institutionen.
§3 – Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein „Arbeitsgemeinschaft Katholische Religionspädagogik und Katechetik (AKRK)“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Vereinsmitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(2) Alle Inhaber:innen von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
§4 – Mitgliedschaft
(1) Mitglied der AKRK können die in § 1 genannten Personen durch eine Beitrittserklärung werden. Über die Aufnahme von neuen Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit 2/3-Mehrheit. Er gibt die Aufnahme in der nächstmöglichen Vollversammlung bekannt. Der Beginn der Mitgliedschaft wird durch die Bestätigung des Beitritts von Seiten des Vorstands wirksam. Die Mitgliedschaft beginnt, sobald der Vorstand über die schriftliche Beitrittserklärung entschieden hat.
(2) Die Mitglieder verpflichten sich, die Ziele der AKRK zu fördern und ihren Mitgliedsbeitrag rechtzeitig zu entrichten.
(3) Die AKRK duldet keine Diskriminierung aufgrund von Abstammung, Herkunftsort, Hautfarbe, ethnischer Zugehörigkeit, Staatsbürgerschaft, Einwanderungsstatus, Geschlecht, Geschlechtsausdruck oder -identifikation, sexueller Orientierung, Behinderung, Religion, Kultur, politischer Überzeugung, sozioökonomischem Status, Alter, Gesundheitszustand oder Ehe-, Familien- oder Erziehungsstatus oder jeder anderen gesetzlich verbotenen Grundlage. Näheres wird in einem Code of Conduct geregelt.
(4) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt eines Mitglieds ist zum Ende des laufenden Geschäftsjahres möglich; er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand bis zum 31. März.
(5) Über den Ausschluss befindet die Mitgliederversammlung, wenn ein Mitglied dem Zweck der AKRK schädigend entgegenhandelt. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Eine Rückerstattung von Beiträgen ist ausgeschlossen.
(6) Die Mitglieder entrichten einen jährlichen Mindestbeitrag, der von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
§5 – Sektionen und Arbeitsgruppen
(1) Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben können innerhalb der AKRK Sektionen gebildet werden, deren Einrichtung die Vollversammlung beschließen muss. Eine Sektion wird durch ein inhaltlich oder methodisch zentrales Arbeitsfeld der Religionspädagogik bzw. Katechetik konstituiert und steht allen Mitgliedern der AKRK offen.
(2) Innerhalb der AKRK können sich Arbeitsgruppen bilden, deren Konstituierung die Vollversammlung zustimmen muss. Eine Arbeitsgruppe behandelt spezifische inhaltliche Fragen aus dem religionspädagogischen bzw. katechetischen Bereich oder arbeitet unter einer bestimmten Perspektive religionspädagogisch bzw. katechetisch. Sie kann sich an bestimmte Teilgruppen wenden.
(3) Auf Antrag können wissenschaftlich tätige religionspädagogische bzw. katechetische Zusammenschlüsse organisatorisch der AKRK zugeordnet (assoziiert) werden, wofür die Zustimmung der Vollversammlung erforderlich ist.
(4) Jede Sektion und jede Arbeitsgruppe wählt für die Dauer von zwei Jahren mindestens eine:n Sprecher:in.
(5) Auf Antrag kann die Vollversammlung den Status von Sektionen und Arbeitsgruppen ändern oder sie gänzlich auflösen. Assoziierte Mitgliedschaften können auf Antrag beendet werden. Mindestens ein:e Sprecher:in der betreffenden Sektion, Arbeitsgruppe oder des assoziierten Zusammenschlusses ist Gelegenheit zu geben, zu dem Antrag spätestens im Rahmen der Vollversammlung Stellung zu nehmen. Erfolgt die Stellungnahme im Vorfeld der Vollversammlung, ist sie dieser zur Kenntnis zu geben.
§6 – Organe des Verbandes
Organe der AKRK sind
– die Mitgliederversammlung,
– der Vorstand.
§7 – Mitgliederversammlung (MV)
(1) Die MV wird in der Regel jährlich durch den Vorstand einberufen. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich (auch per E-Mail) unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift bzw. die mitgeteilte E-Mailadresse. Den Mitgliedern ist die Gelegenheit zu geben, binnen einer Woche ab Einladung die Aufnahme weiterer Punkte in die Tagesordnung beim Vorstand zu beantragen. Die MV ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
(2) Eine MV ist auch einzuberufen, wenn dies mindestens ein Viertel der Mitglieder schriftlich und unter Angabe einer Tagesordnung verlangen.
(3) Die MV kann auch als virtuelle MV abgehalten werden. Hierbei ist weder die gemeinsame Anwesenheit der Mitglieder an einem Ort noch die zeitgleiche Abgabe der Stimmen erforderlich. Eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller MV ist möglich. Der Vorstand entscheidet über die Form der MV nach billigem Ermessen.
(4) Die virtuelle MV erfolgt durch Einwahl der Teilnehmer:innen in eine Video- oder Telefonkonferenz. Bei der Auswahl der entsprechenden Plattform ist sicherzustellen, dass die Mitgliedschaftsrechte (Rede-, Informations- und Stimmrecht) ungehindert ausgeübt werden können. Der Zugang zur virtuellen MV ist durch ein Passwort zu schützen. Der Vorstand teilt den Mitgliedern spätestens eine Stunde vor Beginn der MV per E-Mail die Einwahldaten für die Video- oder Telefonkonferenz mit.
(5) Der Vorstand teilt die Form der MV in der Einladung gemäß §7 (1) mit.
(6) Die MV beschließt über alle Angelegenheiten der AKRK. Zu ihren Aufgaben gehören die Entgegennahme des jährlichen Tätigkeits- und Kassenberichtes, die Entlastung und Neuwahl des Vorstandes, die Bestellung zweier Kassenprüfer:innen, Satzungsänderungen und die Auflösung der AKRK.
(7) In der MV hat jedes Mitglied eine Stimme. Zum Beschluss der Auflösung der AKRK ist eine Dreiviertelmehrheit, zu Satzungsänderungen eine Zweidrittelmehrheit und zu allen anderen Beschlüssen die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich. Eine Stimmrechtsübertragung ist nicht möglich.
(8) Die in der MV gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von der:dem Vorsitzenden sowie von mindestens einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen.
§8 – Der Vorstand
(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
(2) Der Vorstand setzt sich aus fünf Mitgliedern zusammen, von denen eines den Vorsitz innehat, eines den stellvertretenden Vorsitz. Jeweils mindestens zwei Mitglieder müssen der Gruppe der Professor:innen bzw. dem akademischen Mittelbau angehören. In beratender Funktion gehört auch ein Mitglied der Schriftleitung der „Religionspädagogischen Beiträge“ dem Vorstand an.
(3) Die Vorstandsmitglieder verteilen die anfallenden Aufgaben unter sich. Einzelne Aufgaben können auch an Mitglieder der AKRK delegiert werden. Diese nehmen ihre Aufgaben in enger Abstimmung mit dem Vorstand wahr. Die Benennung erfolgt durch den Vorstand, der die Mitglieder der AKRK entsprechend informiert. Sprecher:innen der Sektionen, Arbeitsgruppen und assoziierten Zusammenschlüsse sowie die Delegierten können zu den Vorstandssitzungen eingeladen werden. Die Mitglieder des Vorstands bestellen ein gewähltes Vorstandsmitglied zur Kassenleitung.
(4) Der Vorstand wird von der MV auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
(5) Die:der Vorsitzende muss der Gruppe der Professor:innen angehören und im ersten oder zweiten Wahlgang mit absoluter Mehrheit gewählt werden; im dritten Wahlgang entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Die übrigen Vorstandsmitglieder werden je mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(6) Der Vorstand vertritt die AKRK nach außen. Er plant die Vollversammlung und beruft sie ein. Er kann dazu auch Nichtmitglieder als Berater:innen einladen.
(7) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die:den erste:n Vorsitzende:n oder die:den stellvertretende:n Vorsitzende:n vertreten.
(8) Der Vorstand ist zu redaktionellen Änderungen der Satzung und zu Änderungen, die auf Grund von Beanstandungen des Registergerichts oder des Finanzamts (wegen der Erlangung der Gemeinnützigkeit) erforderlich sind, ermächtigt.
§9 – Geschäftsführung
(1) Das Geschäftsjahr des Vereins geht vom 1. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres.
(2) Satzung und tatsächliche Geschäftsführung müssen im Einklang stehen.
(3) Über die Kassengeschäfte des Vereins ist Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen.
(4) Die Geschäftsführung des Vorstandes und die Jahresabrechnung sind jährlich durch zwei von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellte Rechnungsprüfer:innen zu überprüfen. Diese dürfen nicht Vorstandsmitglieder sein. Der Prüfungsbericht ist Voraussetzung für die Entlastung des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.
§10 – Auflösung der AKRK
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins nach Erledigung verbleibender Verbindlichkeiten an die Abteilung „Caritas International“ des „Deutsche Caritasverband e. V“, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§11 – Gültigkeit der Satzung
Die vorstehende Satzung tritt mit der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung am 18.07.2025 in Würzburg in Kraft.
