Constitution (German)

Satzung der Arbeitsgemeinschaft Katholische Religionspädagogik und Katechetik (AKRK)

§1

Die AKRK ist ein Zusammenschluss von hauptberuflich im Bereich katholischer Religionspädagogik, Religionsdidaktik und Katechetik wissenschaftlich Arbeitenden. Die Mitglieder können im Bereich staatlicher oder kirchlicher Einrichtungen akademischen Charakters arbeiten. Anderweitig in diesem Bereich Tätige (z.B. Lehrbeauftragte, Habilitanden, in besonderen Fällen auch Doktoranden und weitere Einzelpersonen) können gleichfalls aufgenommen werden.

Die AKRK zielt darauf ab, die Arbeit in diesem Bereich zu vernetzen, nach innen und außen zu vertreten und Probleme im Tätigungsfeld zu lösen. Zu diesem Zweck bemüht sie sich um die gegenseitige Förderung und Koordinierung der Arbeit der Dozenten sowie um die Planung und Durchführung besonderer Projekte. Sie vertritt die Interessen der Mitglieder. Sie arbeitet zusammen mit dem Deutschen Katecheten-Verein (DKV) sowie mit anderen nationalen wie internationalen Institutionen und Fachleuten.

§2

Ein Beitritt setzt einen schriftlichen Antrag voraus. Über die Aufnahme von neuen Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit 2/3Mehrheit. Er gibt die Aufnahme in der nächstmöglichen Vollversammlung bekannt. Der Beginn der Mitgliedschaft wird durch die Bestätigung des Beitritts von Seiten des Vorstands wirksam.

Sind die Bedingungen für die Mitgliedschaft nicht mehr gegeben, erlischt die Mitgliedschaft – außer bei Pensionierung oder Emeritierung. Über das Erlöschen entscheidet der Vorstand mit 2/3Mehrheit. Er gibt das Erlöschen in der nächstmöglichen Vollversammlung bekannt.

In Streitfällen kann die Mitgliederversammlung Entscheidungen des Vorstands über Mitgliedschaften mit einfacher Mehrheit korrigieren.

Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe durch die Vollversammlung festgesetzt wird. Der Jahresbeitrag ist jeweils bis zum 31.01. des begonnenen Kalenderjahres zu entrichten. Die Mitglieder sind verpflichtet, a) eine Abbuchungsermächtigung oder b) eine Erklärung über einen Dauerauftrag an ein Geldinstitut oder c) eine schriftliche Zusage zu pünktlicher Beitragszahlung vorzulegen.

§3

Um ihre Aufgaben sachgerecht zu lösen, können sich innerhalb der AKRK Fach- und Projektgruppen sowie thematisch strukturierte Sektionen bilden, deren Konstituierung die Vollversammlung zustimmen muss.

§4

Die AKRK hat folgende Organe: die Vollversammlung, den Vorstand.

§5

Die Vollversammlung tritt auf Einladung des Vorstands mindestens alle zwei Jahre zusammen. Die Einladung ist mindestens 6 Wochen vor der Vollversammlung mit einer vorläufigen Tagesordnung zu versenden. Der Vorstand hat eine Vollversammlung auch dann einzuberufen, wenn wenigstens 25% der Mitglieder dies schriftlich beantragen.

§6

Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, zwei weiteren Vorstandsmitgliedern und in beratender Funktion der Schriftleitung der RPB.
Die Vorstandsmitglieder verteilen die anfallenden Aufgaben unter sich. Sie sind verpflichtet, einen Kassenleiter zu bestellen, der von der Vollversammlung zu entlasten ist. Die Vollver­sammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren den Vorsitzenden, seinen Stellenvertreter und die weiteren Vorstandsmitglieder.
Der Vorsitzende muss im ersten oder zweiten Wahlgang mit absoluter Mehrheit gewählt werden, im dritten Wahlgang entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Die übrigen Vor­standsmitglieder werden je mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorsitzende des Deutschen Katecheten-Vereins hat das Recht, an den Vorstandssitzun­gen der AKRK mit beratender Stimme teilzunehmen.
Der Vorstand vertritt die AKRK nach außen. Er plant die Vollversammlung und beruft sie ein. Er kann dazu auch Nichtmitglieder als Berater einladen.

§7

Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittel-Mehrheit der Mitglieder, die auf einer Vollver­sammlung anwesend sind.

Stand 28.September 2012