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satzung

Satzung der
Arbeitsgemeinschaft Katholische Religionspädagogik und Katechetik (AKRK)

§ 1

Die AKRK will zu einer sachgerechten Lösung der Probleme beitragen, die sich den Kateche­tikdozenten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben stellen.  
Zu diesem Zweck bemüht sie sich um die gegenseitige Förderung und Koordinierung der Arbeit der Dozenten und um die Planung und Durchführung besonderer Projekte. Sie sucht die Interessen der Mitglieder zu vertreten. Sie arbeitet zusammen mit dem Deutschen Katecheten-Verein (DKV) sowie mit anderen Institutionen und Fachleuten des In- und Auslandes.

 

§ 2

In der AKRK schließen sich hauptberuflich an staatlichen und kirchlichen Einrichtungen akade­mischen Charakters im Bereich von Religionspädagogik, Katechetik und Didaktik der Theolo­gie wissenschaftlich Tätige zusammen. Zu ihnen gehören auch solche Personen, die an Priesterseminarien die Aufgabe eines Katechetikers wahrnehmen. Sie können ihre Mitglied­schaft beim Vorstand erklären.
Anderweitig im genannten Bereich forschende oder lehrend Tätige (z. B. Lehrbeauftragte, Habilitanden, in besonderen Fällen auch Doktoranden) können von der Vollversammlung aufgenommen werden. 

Die Vollversammlung kann mit 2/3-Mehrheit weitere Mitglieder kooptieren. Von den Mitglie­dern der AKRK wird ein Jahresbeitrag erhoben, der durch die Vollversammlung festgesetzt wird.*)

 

§ 3

Um ihre Aufgabe sachgerecht zu lösen, können sich innerhalb der AKRK Fachgruppen und Projektgruppen bilden, deren Konstituierung die Vollversammlung zustimmen muss.  

 

§ 4

Die AKRK hat folgende Organe: die Vollversammlung, den Vorstand.

§ 5

Die Vollversammlung tritt auf Einladung des Vorstandes mindestens alle zwei Jahre zusam­men.
Der Vorstand hat eine Vollversammlung auch dann einzuberufen, wenn wenigstens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich beantragt.

§ 6

Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern.
Die Vorstandsmitglieder verteilen die anfallenden Aufgaben unter sich. Sie sind verpflichtet, einen Kassenleiter zu bestellen, der von der Vollversammlung zu entlasten ist. Die Vollver­sammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren den Vorsitzenden, seinen Stellenvertreter und die weiteren Vorstandsmitglieder.
Der Vorsitzende muss im ersten oder zweiten Wahlgang mit absoluter Mehrheit gewählt werden, im dritten Wahlgang entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Die übrigen Vor­standsmitglieder werden je mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorsitzende des Deutschen Katecheten-Vereins hat das Recht, an den Vorstandssitzun­gen der AKRK mit beratender Stimme teilzunehmen
.
Der Vorstand vertritt die AKRK nach außen. Er plant die Vollversammlung und beruft sie ein. Er kann dazu auch Nichtmitglieder als Berater einladen.

§ 7

Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittel-Mehrheit der Mitglieder, die auf einer Vollver­sammlung anwesend sind.



*) (zu § 2 der Satzung)

Sind die unter § 2 genannten Bedingungen für die Mitgliedschaft in der AKRK nicht mehr gegeben, so erlischt die Mitgliedschaft. Gegebenenfalls befindet die Vollversammlung über das Erlöschen der Mitgliedschaft.

Die Mitgliedschaft erlischt nicht bei Emeritierung oder Pensionierung.

Das Erlöschen der Mitgliedschaft von nach § 2 Absatz 2 und 3 aufgenommenen Mitgliedern beschließt die Vollversammlung.

Das Stimmrecht in der Vollversammlung wird über Mitgliedskarten ausgeübt, die jeweils zu Beginn einer Vollversammlung für die Mitglieder der AKRK zur Verfügung gestellt werden.

Der Jahresbeitrag ist jeweils bis zum 31. Januar des begonnenen Kalenderjahres zu überweisen. Die Mitglieder sind verpflichtet, eine Abbuchungsermächtigung oder eine Erklärung über einen Dauerauftrag an ein Geldinstitut oder eine schriftliche Zusage zu pünktlicher Beitragszahlung vorzulegen.

Der Beginn der Mitgliedschaft wird durch die an den Vorstand zu richtende Beitrittserklärung, sowie zufolge der in Absatz 5 in dieser Fußnote erwähnten Verpflichtungen wirksam.