satzung
Satzung der
Arbeitsgemeinschaft Katholische Religionspädagogik und Katechetik (AKRK)
§ 1
Die AKRK will zu einer sachgerechten
Lösung der Probleme beitragen, die sich den Katechetikdozenten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben stellen.
Zu
diesem Zweck bemüht sie sich um die gegenseitige Förderung und Koordinierung der Arbeit der Dozenten und um die
Planung und Durchführung besonderer Projekte. Sie sucht die Interessen der Mitglieder zu vertreten. Sie arbeitet zusammen
mit dem Deutschen Katecheten-Verein (DKV) sowie mit anderen Institutionen und Fachleuten des In- und Auslandes.
§ 2
In der AKRK schließen sich
hauptberuflich an staatlichen und kirchlichen Einrichtungen akademischen Charakters im Bereich von
Religionspädagogik, Katechetik und Didaktik der Theologie wissenschaftlich Tätige zusammen. Zu ihnen
gehören auch solche Personen, die an Priesterseminarien die Aufgabe eines Katechetikers wahrnehmen. Sie können ihre
Mitgliedschaft beim Vorstand erklären.
Anderweitig im genannten Bereich forschende oder lehrend Tätige (z. B. Lehrbeauftragte, Habilitanden, in
besonderen Fällen auch Doktoranden) können von der Vollversammlung aufgenommen werden.
Die Vollversammlung kann mit
2/3-Mehrheit weitere Mitglieder kooptieren. Von den Mitgliedern der AKRK wird ein Jahresbeitrag erhoben, der durch die
Vollversammlung festgesetzt wird.*)
§ 3
Um ihre Aufgabe sachgerecht
zu lösen, können sich innerhalb der AKRK Fachgruppen und Projektgruppen bilden, deren Konstituierung die
Vollversammlung zustimmen muss.
§ 4
Die AKRK hat folgende Organe: die
Vollversammlung, den Vorstand.
§ 5
Die Vollversammlung tritt auf Einladung
des Vorstandes mindestens alle zwei Jahre zusammen.
Der Vorstand hat eine Vollversammlung auch dann einzuberufen, wenn wenigstens ein Viertel der Mitglieder dies
schriftlich beantragt.
§ 6
Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem
Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern.
Die Vorstandsmitglieder verteilen die anfallenden Aufgaben unter sich. Sie sind verpflichtet, einen Kassenleiter zu bestellen,
der von der Vollversammlung zu entlasten ist. Die Vollversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren den
Vorsitzenden, seinen Stellenvertreter und die weiteren Vorstandsmitglieder.
Der Vorsitzende muss im ersten oder zweiten Wahlgang mit absoluter Mehrheit gewählt werden, im dritten Wahlgang
entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Die übrigen Vorstandsmitglieder werden je mit einfacher Stimmenmehrheit
gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorsitzende des Deutschen Katecheten-Vereins hat das Recht, an den Vorstandssitzungen der AKRK mit beratender Stimme
teilzunehmen.
Der Vorstand vertritt die AKRK nach außen. Er plant die Vollversammlung und beruft sie ein. Er kann dazu
auch Nichtmitglieder als Berater einladen.
§ 7
Satzungsänderungen
bedürfen der Zweidrittel-Mehrheit der Mitglieder, die auf einer Vollversammlung anwesend sind.
*) (zu § 2
der Satzung)
Sind die unter
§ 2 genannten Bedingungen für die Mitgliedschaft in der AKRK nicht mehr gegeben, so erlischt die Mitgliedschaft.
Gegebenenfalls befindet die Vollversammlung über das Erlöschen der Mitgliedschaft.
Die
Mitgliedschaft erlischt nicht bei Emeritierung oder Pensionierung.
Das
Erlöschen der Mitgliedschaft von nach § 2 Absatz 2 und 3 aufgenommenen Mitgliedern beschließt die
Vollversammlung.
Das Stimmrecht
in der Vollversammlung wird über Mitgliedskarten ausgeübt, die jeweils zu Beginn einer Vollversammlung für die
Mitglieder der AKRK zur Verfügung gestellt werden.
Der
Jahresbeitrag ist jeweils bis zum 31. Januar des begonnenen Kalenderjahres zu überweisen. Die Mitglieder sind
verpflichtet, eine Abbuchungsermächtigung oder eine Erklärung über einen Dauerauftrag an ein Geldinstitut oder
eine schriftliche Zusage zu pünktlicher Beitragszahlung vorzulegen.
Der
Beginn der Mitgliedschaft wird durch die an den Vorstand zu richtende Beitrittserklärung, sowie zufolge der in Absatz 5 in
dieser Fußnote erwähnten Verpflichtungen wirksam.